Satzung des

  

Radsportverein URANIA Delmenhorst e.V.

 

 

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 15. Mai 1906 gegründete Verein hat den Namen „Radsportverein URANIA Delmenhorst e.V.“. Er hat seinen Sitz in Delmenhorst. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr. VR 140109 eingetragen.

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung, und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports.

 

§ 2 Zweck, Grundsätze und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege, Förderung und Ausübung aller Bereiche des Radsports.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Teilnahme der Vereinsmitglieder am regelmäßigen Training und an Radsportveranstaltungen jeglicher Art. Daneben wird auch der Breiten- und Leistungs-Radsport sowie die Entwicklung jugendlicher Mitglieder gefördert.

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  1. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

  1. Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich wahr.

  1. Der Verein bekennt sich zum dopingfreien Radsport.

 

§ 3 Mitgliedschaft des Vereins in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Radsportverbandes Niedersachsen e.V. sowie seinen Untergliederungen, der dem Bund Deutscher Radfahrer e.V. angehört.

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

  • ordentlichen Mitgliedern

  • Familienmitgliedern

  • fördernden Mitgliedern

  • Ehrenmitgliedern

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Gesamtvorstand.

Die Mitglieder des Vereins werden geführt:

  • bis 14 Jahre als Schüler

  • von 14 bis 18 Jahre als Jugendliche und

  • über 18 Jahre als ordentliche Mitglieder

Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreterinnen/Vertretern.

  1. Förderndes Mitglied bzw. Passives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entsprechend.

  1. Ehrenmitglied kann jede Person werden, die zuvor ordentliches Vereinsmitglied war und durch Beschluss der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt wurde.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

  1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Der Tod eines Mitglieds bewirkt sein sofortiges Ausscheiden.

  1. Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden

  • wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen,

  • wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder

  • wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig; sie muss schriftlich und binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

  1. Ein Mitglied kann des Weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.

  1. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages sowie der einmaligen Aufnahmegebühr und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung dokumentiert.

  1. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

  1. Der geschäftsführende Vorstand kann auf Antrag Beitragserleichterung gewähren.

§ 8 Rechte und Pflichten

  1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen bzw. verpflichtet den Verein bei der Durchführung eigener Veranstaltungen im Rahmen ihrer/seiner Möglichkeiten zu unterstützen.

  1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen bzw. Vereinskodex des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Respekt verpflichtet.

  1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet.

§ 9 Organe

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung

  • der geschäftsführende Vorstand

  • der erweiterte Vorstand

Organmitglieder oder besondere Vertreter haften dem Verein gegenüber für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins. Ist streitig, ob ein Organmitglied oder ein besonderer Vertreter einen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, trägt der jeweilige Kläger die Beweislast.

Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter einem anderen zum Ersatz eines Schadens verpflichtet, den sie bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursacht haben, so können sie von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

 

§ 10 Vorstand

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des erweiterten Vorstandes bilden den gesamten Vorstand.

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

  • der ersten Vorsitzenden/dem ersten Vorsitzenden

  • der stellvertretenden Vorsitzenden/dem stellvertretenden Vorsitzenden

  • der Kassenwartin/dem Kassenwart

  • dem Schriftführer

Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Verein wird rechtsverbindlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Sportwart / Sprecher der lizensierten Sportler

  • dem Pressewart

  • dem Materialwart

  • dem Fachwart für Radsportveranstaltungen

Es ist zulässig, bis zu drei Ämtern des erweiterten Vorstandes auf eine Person zu vereinigen.

  1. Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden/des Vorsitzenden, bei deren/dessen Abwesenheit die ihrer Vertreterin/seines Vertreters. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Ein Vorstandsbeschluss kann ggf. auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

  1. Die Vorstandssitzung leitet die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren.

  1. Die Vorstandsmitglieder und ehrenamtlich für den Verein tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.

§ 11 Amtsdauer der Mitglieder des Gesamtvorstand

Die Mitglieder des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Das jeweilige Mitglied bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das

18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Diese soll im ersten Quartal eines jeden Jahres durchgeführt werden.

  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der geschäftsführende Vorstand im Bedarfsfalle einberufen. Er muss dies tun, wenn ein Viertel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag unter Angabe des Zweckes und der Gründe stellt.

§ 13 Zuständigkeit der ordentlichen Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für

  • Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

  • Entgegennahme des Berichts der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

  • Entlastung und Wahl der Mitglieder des Gesamtvorstandes

  • Wahl der Kassenprüferin/des Kassenprüfers

  • Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

  • Genehmigung des Haushaltsplans

  • Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

  • Entscheidung in Berufungsfällen über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

  • Beschlussfassung über Anträge

 

§ 14 Einberufung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Einberufung zur Mitgliederversammlung gilt als „ordnungsgemäß“, wenn sie vom Vorstandsvorsitzenden oder dessen Vertreter unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

  1. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Vorstand und von den Mitgliedern eingebracht werden. Sie müssen eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mit Begründung vorliegen.

  1. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

  1. Anträge auf Satzungsänderungen müssen unter Benennung des abzuändernden bzw. neu zu fassenden Paragrafen im genauen Wortlaut mit der Einladung zur Mitgliederversammlung mitgeteilt werden.

§ 15 Ablauf und Beschlussfassung von Mitgliederversammlungen

  1. Die Mitgliederversammlung wird von der Vorsitzenden/dem Vorsitzenden des Vorstandes, bei deren/dessen Verhinderung von ihrer Stellvertreterin/seinem Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung die Leiterin/den Leiter mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

  1. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltungen zählen nicht.

  1. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Es wird grundsätzlich offen per Handzeichen abgestimmt. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

  1. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

  1. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der jeweiligen Versammlungsleiterin/vom jeweiligen Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung

  • die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter

  • die Protokollführerin/der Protokollführer

  • die Zahl der erschienenen Mitglieder

  • die Tagesordnung

  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung

  1. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben.

 

§ 16 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Stimmrecht besitzen ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder, die über 18 Jahre alt sind. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste teilnehmen. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen, die nicht Vereinsmitglieder sind, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder diesem zustimmt.

  1. Gewählt werden können alle ordentlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

§ 17 Ernennung von Ehrenmitgliedern

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abstimmenden Mitgliederversammlung.

 

§ 18 Kassenprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Personen zur Kassenprüfung. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

  1. Die Kassenprüferinnen/Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüferinnen/ Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung der Kassenwartin/des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder. Die Berichterstattung über das Ergebnis der Prüfung kann an den Versammlungsleiter delegiert werden.

 

§ 19 Auflösung des Vereins und Anfallsberechtigung

  1. Die Auflösung des Vereins kann in einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 16 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die 1. Vorsitzende/der 1. Vorsitzende und die 2. Vorsitzende/der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren (Abwicklung der Vereinsauflösung). Die vorstehende Vorschrift gilt entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins:

den Behindertenbeauftragten der Stadt Delmenhorst, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Behindertensports in Delmenhorst zu verwenden hat.

 

§ 20 Inkrafttreten

Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 28.02.2020 beschlossen worden.

 

 


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  

 

 

 

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